Quick-Freeze-Verfahren: Ermittlungsbehörden sollen Telefonnummern oder IP-Adressen „einfrieren” können
Ein neuer Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums sieht vor, dass Ermittlungsbehörden künftig die Möglichkeit haben sollen, Verbindungsdaten wie Telefonnummern oder IP-Adressen von Computern „einfrieren“ zu lassen, um sie später auszuwerten. Diese Maßnahme soll die Kriminalitätsbekämpfung unterstützen und ersetzt die bisherige Vorratsdatenspeicherung, die vom Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) als rechtswidrig erklärt wurde.
Details des Quick-Freeze-Verfahrens
Der Entwurf, der am Donnerstag in die Ressortabstimmung gegeben wurde, sieht vor, dass Richter auf Antrag der Ermittlungsbehörden eine Sicherungsanordnung erlassen können. Diese Anordnung verpflichtet Telekommunikationsanbieter, bestimmte Datensätze vor der automatischen Löschung zu bewahren. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um eine „erhebliche“ Straftat handelt und dass die Verkehrsdaten „für die Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsorts eines Beschuldigten von Bedeutung sein können“.
Die „eingefrorenen“ Daten sollen maximal einen Monat aufbewahrt werden, wobei eine Verlängerung möglich ist. Um die Daten tatsächlich auswerten zu können, ist eine erneute richterliche Anordnung notwendig. Zu den Verkehrsdaten gehören Informationen darüber, wer mit wem wie lange telefoniert hat oder zwischen welchen Geräten SMS oder E-Mails ausgetauscht wurden. Bei mobilen Endgeräten wie Handys sind auch Standortdaten umfasst. Inhalte von Gesprächen oder SMS sind jedoch nicht Teil der Regelung.
Kontroverse und politische Diskussionen
Das Thema war innerhalb der Ampel-Koalition lange umstritten, insbesondere zwischen dem SPD-geführten Innenministerium und dem FDP-geführten Justizministerium. Die Grünen-Fraktion forderte „noch einmal mit Nachdruck, den Quick-Freeze-Entwurf endlich umzusetzen“, erklärten Fraktionsvize Konstantin von Notz und Innenexperte Marcel Emmerich. Das Verfahren könne „direkt morgen“ umgesetzt werden und würde „die Strafverfolgung im Digitalen effektivieren“.
Auch der Deutsche Anwaltsverein (DAV) reagierte positiv auf den Entwurf. „Quick Freeze ist ein grundrechtsschonender Kompromiss“, sagte die DAV-Hauptgeschäftsführerin Sylvia Ruge den Zeitungen der Funke Mediengruppe. Sie betonte jedoch, dass anlasslose und flächendeckende Datensammlungen für eine effektive Strafverfolgung nicht erforderlich seien.
Historischer Kontext und zukünftige Implikationen
Seit der Aussetzung der Vorratsdatenspeicherung gibt es keine konkreten Vorgaben mehr, wie lange die Daten gespeichert werden. Je nach Anbieter, Vertragsgestaltung und Datenart können sie zum Beispiel einige Tage oder mehrere Wochen lang aufbewahrt werden. Polizeibehörden hatten immer wieder die Einführung der Vorratsdatenspeicherung mit einer in ihren Augen besseren Verfolgung der Täter etwa in Fällen des Kindesmissbrauchs begründet.
Im Zusammenhang mit dem Sicherheitspaket der Bundesregierung wurden nun erneut Forderungen nach der anlasslosen Datenspeicherung laut. Der Deutsche Anwaltsverein widerspricht diesen Forderungen und betont, dass den Ermittlungsbehörden bereits ein „umfangreiches Instrumentarium an verdachtsunabhängigen Ermittlungsmethoden zur Verfügung“ stehe.
Die Einführung des Quick-Freeze-Verfahrens könnte eine bedeutende Veränderung in der Art und Weise darstellen, wie Ermittlungsbehörden in Deutschland arbeiten. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese neuen Regelungen in der Praxis bewähren und ob sie tatsächlich zu einer effektiveren Strafverfolgung führen werden.
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