Verfassungsschutz darf AfD in Baden-Württemberg als Verdachtsfall einstufen
In einem richtungsweisenden Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim entschieden, dass der baden-württembergische Verfassungsschutz die Alternative für Deutschland (AfD) weiterhin als rechtsextremistischen Verdachtsfall einstufen und beobachten darf. Eine entsprechende Beschwerde der Partei wurde vom Gericht abgewiesen.
Ethnischer Volksbegriff im Fokus der Beobachtung
Das Gericht begründete seine Entscheidung mit "tatsächlichen Anhaltspunkten für verfassungsfeindliche Bestrebungen". Besonders kritisch sieht das Gericht dabei die Verwendung eines "ethnischen Volksbegriffs" durch Parteimitglieder. Dieser knüpfe an Merkmale wie Herkunft und Abstammung an, was nach Auffassung des Gerichts eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Menschen zur Folge haben könnte.
Umstrittene Begrifflichkeiten und deren Bewertung
Die Verwendung bestimmter Begriffe wie "großer Volksaustausch" im Kontext der Migrationsdebatte wurde vom Gericht ebenfalls als problematisch eingestuft. Nach Ansicht der Richter ziele diese Rhetorik darauf ab, die im Grundgesetz verankerte Rechtsgleichheit aller Staatsbürger als überwindungsbedürftige Fehlentwicklung darzustellen.
Bundesweite Beobachtung der AfD
Die Entscheidung in Baden-Württemberg reiht sich in eine Serie ähnlicher Urteile ein. In mehreren Bundesländern wird die AfD bereits vom Verfassungsschutz beobachtet:
- In Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt gilt die Partei bereits als erwiesen rechtsextrem
- Auf Bundesebene und in weiteren Ländern wird sie als Verdachtsfall geführt
- Rechtliche Beschwerden der Partei gegen diese Einstufungen blieben bisher erfolglos
Rechtliche Grundlagen der Beobachtung
Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Beschluss klar, dass der im Grundgesetz verankerte besondere Schutz von Parteien eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz nicht ausschließt. Auch die öffentliche Bekanntmachung der Einstufung als Verdachtsfall sei rechtens und mit der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit vereinbar.
Die Voraussetzungen für die Einstufung als Verdachtsfall und damit als Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes liegen vor.
Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar und dürfte weitreichende Konsequenzen für die politische Landschaft in Baden-Württemberg haben. Sie zeigt einmal mehr die Spannungen zwischen dem Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und der politischen Betätigungsfreiheit von Parteien auf.
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