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30.10.2024
10:52 Uhr

Verstoß gegen die Verfassung? Bürgergeld-Empfänger haben oft mehr als Arbeitnehmer

Verstoß gegen die Verfassung? Bürgergeld-Empfänger haben oft mehr als Arbeitnehmer

Die Diskussion über das Bürgergeld und die Frage, ob sich Arbeiten in Deutschland noch lohnt, ist in vollem Gange. Ein alleinstehender Bürgergeldbezieher erhält derzeit monatlich im Schnitt 563 Euro, 61 Euro mehr als im Vorjahr. Zudem werden Kosten wie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Mietkosten, Ausgaben für die Erstausstattung der Wohnung und Heizkosten übernommen. Für Kinder sind außerdem Klassenfahrten und Nachhilfe finanziell abgesichert. Viele Beschäftigte, vor allem im Niedriglohnsektor, empfinden dies als ungerecht.

Experten warnen: Bürgergeld könnte gegen die Verfassung verstoßen

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) hat eine weitere Problematik identifiziert: Der steuerliche Freibetrag sei im Vergleich zu den Leistungen aus Bürgergeld und Wohngeld zu niedrig, was nicht nur die Ungerechtigkeiten weiter verstärken könnte, sondern wohl auch gegen die Verfassung verstößt.

Arbeitende Bürger könnten nach Abzug des steuerlichen Grundfreibetrags mit weniger Geld dastehen als Empfänger von Bürgergeld und Wohngeld. Experten sehen darin eine problematische Ungleichheit, die womöglich gegen die Verfassung verstößt, insbesondere in den Jahren 2023 und 2024. Zwar hat ein Finanzgericht bereits ein Urteil gefällt und die Klage abgewiesen, doch die endgültige Entscheidung könnte noch beim Bundesfinanzhof liegen.

Zu niedriger Grundfreibetrag? Ein Vergleich mit dem Existenzminimum

Der steuerliche Grundfreibetrag soll Bürgern garantieren, dass ein bestimmtes Mindesteinkommen steuerfrei bleibt. Der Grundfreibetrag sorgt dafür, dass jeder einen Mindestbetrag von seinem Einkommen behalten darf, ohne dafür Steuern zahlen zu müssen. Fachleute warnen: Erwerbstätige könnten nach Abzug des steuerlichen Grundfreibetrags weniger Geld haben als Bürgergeldbezieher. Dieser Betrag ist nötig, um die wichtigsten Dinge zahlen zu können, das wird auch „Existenzminimum“ bei der Einkommensteuer genannt. Zusätzlich gibt es auch ein Existenzminimum im Sozialrecht. Das besteht zum Beispiel aus dem Bürgergeld und Wohngeld, damit Menschen genug Geld zum Leben haben.

Verstößt das Bürgergeld gegen die Verfassung?

Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1998 fordert, dass das steuerliche Existenzminimum nicht unter dem sozialhilferechtlichen liegen darf, meldet die VLH. Seit der Einführung des Bürgergeldes allerdings gibt es Fachleute, die genau das befürchten: Die aktuelle Höhe des steuerlichen Grundfreibetrags sei im Vergleich zu niedrig und daher möglicherweise verfassungsrechtlich problematisch, so die Einschätzung des Vereins.

Finanzgericht und Bundesfinanzhof: Die juristische Klärung steht bevor

Eine Klage vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht hat den Streit um die Höhe des steuerlichen Grundfreibetrags erneut entfacht. Die Kläger kritisieren, dass der Grundfreibetrag von 10.908 Euro für 2023 unter dem Betrag liege, den Bürgergeld- und Wohngeldempfänger erhalten, was ihrer Ansicht nach dem Verfassungsgebot eines angemessenen Existenzminimums widerspreche.

Das Finanzgericht wies die Klage jedoch ab, ließ aber eine Revision zu. Der Fall wird nun beim Bundesfinanzhof (BFH) verhandelt; ein Urteilstermin ist noch offen. Die VLH rät Steuerzahlern, Einsprüche gegen ihren Steuerbescheid für 2023 vorerst ruhen zu lassen, bis die Entscheidung des BFH vorliegt.

Forderungen nach einer einheitlichen Definition des Existenzminimums

„Uns geht es nicht darum, eine Kürzung von Sozialleistungen zu fordern“, betont Jörg Strötzel, Vorstandsvorsitzender der VLH. Vielmehr fordert der Verein eine konsequente und einheitliche Handhabung des Begriffs „Existenzminimum“ im Sozial- und Steuerrecht. Ein Vorschlag, der darauf abzielt, den Grundfreibetrag so anzupassen, dass er dem realen Lebensbedarf auch im Vergleich zu den Sozialleistungen gerecht wird.

In diesem Zusammenhang könnte eine geplante Anpassung Abhilfe schaffen: Der Bundestag hat am 18. Oktober 2023 beschlossen, den Grundfreibetrag für das Jahr 2024 um 180 Euro zu erhöhen – auf 11.784 Euro für Alleinstehende und 23.568 Euro bei Ehepaaren mit Zusammenveranlagung.

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